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Schöffenwahl 2023

Zeichnung: Eine Richterin sitzt mit einem Schöffen und einer Schöffin zusammen hinter der Richterbank

Anfang 2024 beginnt in Thüringen und in der gesamten Bundesrepublik die neue 5-jährige Amtsperiode der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen. Die Thüringer Justiz sucht für dieses wichtige Ehrenamt engagierte Frauen und Männer.

Am 31. Dezember 2023 enden in Thüringen und bundesweit die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen. Schöffen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richter, die für eine fünfjährige Amtsperiode in der Strafgerichtsbarkeit bei den Amts- und Landgerichten ihres Wohnsitzbereiches in der Hauptverhandlung mitwirken. Sie sollen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Urteilsfindung einbringen. Eine juristische Ausbildung ist hingegen nicht erforderlich. Notwendig sind allerdings soziale Kompetenz, Einfühlungsvermögen, logisches Denkvermögen und Menschenkenntnis, um das Amt gut ausfüllen zu können. Schöffen stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit und die notwendige körperliche Eignung für den erforderlichen Sitzungsdienst. Schöffen sind Teil der Rechtsprechung und erfüllen eine wichtige Aufgabe im Rechtsstaat. Das Schöffenamt bietet eine gute Möglichkeit, sich ehrenamtlich in unser Gemeinwesen einzubringen. Zur weiteren Information über das Schöffenamt hat das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) eine Informationsbroschüre (PDF; 1,24 MB) aufgelegt.

Grundsätzlich kann jede und jeder Deutsche im Alter zwischen 25 und 70 Jahren Schöffin bzw. Schöffe werden. Eine besondere Qualifikation wird grundsätzlich nicht vorausgesetzt. Bei Jugendschöffen tritt allerdings hinzu, dass sie erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen. Dies ist nicht zwingend an bestimmte pädagogische Berufsgruppen gebunden. Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung im Sinne der gesetzlichen Anforderungen können sich z.B. aus einer länger andauernden beruflichen oder ehrenamtlichen Betätigung im Bereich von Jugendverbänden und Jugendhilfe- und Jugendfreizeiteinrichtungen ergeben. Selbstverständlich können entsprechende Erfahrungen auch im familiären Bereich erworben worden sein.

Vom Amt ausgeschlossen sind Personen, die durch einen Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind. Ausgeschlossen sind ebenfalls Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Nicht zum Schöffen berufen werden sollen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind. Weiterhin scheidet ein Schöffenamt für alle Personen aus, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder in Vermögensverfall geraten sind.

Für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 werden jetzt Thüringer Bürgerinnen und Bürger gesucht, die Interesse an diesem verantwortungsvollen Ehrenamt in der Thüringer Justiz haben.

Die Vorbereitungen für die Schöffenwahlen 2023 sind bereits angelaufen. Das TMMJV hat in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) einen detailliierten Zeitplan und umfangreiche Durchführungshinweise zur Schöffenwahl festgelegt. Verwaltungsvorschrift zur Wahl der Schöffen und Jugendschöffen

Die Wahlvorbereitung findet ganz wesentlich bei den Gemeinden und Jugendämtern statt, da sie die Vorschlagslisten mit den Kandidaten für die Neuwahlen im Frühling bis spätestens Mitte Juni 2023 aufstellen. Dorthin sollten sich Interessierte daher wenden.

Dabei sind zwei verschiedene Vorschlagslisten zu unterscheiden, die sich aus den Einsatzfeldern als Erwachsenen-Schöffe oder Jugendschöffe ergeben. Die Gemeinden stellen die Vorschlagslisten für die Wahl der Erwachsenen-Schöffen auf. Die Jugendhilfeausschüsse der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte stellen die Vorschläge für die Jugendschöffen zusammen.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich für die Aufnahme in die Vorschlagsliste an ihre jeweilige Gemeinde oder ihr Jugendamt wenden. Dort erfahren sie, ob und gegebenenfalls welche Formblätter lokal für die Interessenten an einem Schöffenamt Verwendung finden.

Häufig gestellte Fragen

  • Wer kann Schöffin oder Schöffe werden?

    Muss Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit

    Unfähigkeit zum Schöffenamt

    • wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
    • wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt ist
    • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

    es soll nicht berufen werden

    • wer am 01.01.2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    • wer am 01.01.2024 das 70. Lebensjahr vollendet hat
    • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen (ein Zweitwohnsitz ist ausreichend, wenn man sich überwiegend dort aufhält)
    • Personen, die gesundheitlich nicht geeignet sind
    • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
    • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
    • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
    • Religionsdiener
  • Bei welchem Amt kann ich mich für die Aufnahme in die Vorschlagsliste bewerben?

    Welches Amt in der Kommune für die Vorbereitung der Vorschlagsliste zuständig ist, ist der Organisation der Gemeinde überlassen. Es empfiehlt sich eine Nachfrage bei Ihrer zuständigen Gemeinde.

    Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen wird hingegen vom Jugendamt vorbereitet.

  • Kann das Gericht mir als Schöffe eine Kleiderordnung vorgeben?

    Nein. Kleidung, die dem Anstand entspricht, wird vorausgesetzt.

  • Welcher Zeitaufwand ist mit dem Schöffenamt verbunden?

    Die Amtszeit dauert 5 Jahre.

    Die Schöffenzahl wird so bemessen, dass jeder Schöffe voraussichtlich zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Eine Sitzung kann aber Fortsetzungstermine haben. Das Gericht tagt vom Anfang bis zum Ende eines Prozesses in unveränderter Besetzung (ein Prozess könnte theoretisch Wochen oder Monate dauern).

    Auf eigenen Antrag können Schöffen allerdings von der Schöffenliste gestrichen werden, wenn während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen eine Teilnahme erfolgte.

  • Kann ich bei mehreren Gerichten als ehrenamtlicher Richter tätig sein?

    Sie können grundsätzlich bei verschiedenen Gerichtsbarkeiten als ehrenamtlicher Richter tätig sein (z.B. Schöffe und ehrenamtlicher Arbeitsrichter). Sie können allerdings in einem Gerichtszweig nicht bei mehreren Gerichten als ehrenamtlicher Richter tätig sein. Sie können beispielsweise nicht Schöffe bei mehreren Gerichten sein oder gleichzeitig Jugendschöffe und Erwachsenenschöffe.

  • Kann man sich gleichzeitig als Schöffe und als Jugendschöffe bewerben?

    Man kann sich für beide Schöffenämter bewerben. Wer zufällig für beide Ämter gewählt wird, kann allerdings nur ein Schöffenamt annehmen.

  • Kann ich als Polizeibeamter im Ruhestand Schöffe werden?

    Ja. Nur Polizeivollzugsbeamte im aktiven Dienst sollen nicht als Schöffe berufen werden.

  • Kann ich mir das Gericht aussuchen, bei dem ich zum Schöffen berufen werde?

    Nein.

    Sie können nur Schöffe bei einem Amtsgericht oder Landgericht werden in dessen Bezirk sie wohnen. Ob sie als Schöffe für das Amts- oder Landgericht gewählt werden, entscheidet der Schöffenwahlausschuss.

    Sie können aber entscheiden, ob Sie sich als Jugend- oder Erwachsenenschöffe bewerben wollen. Wobei anzumerken ist, dass Jugendschöffen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen.

  • Kann ich die Kammer wechseln, wenn ich merke, dass ich mit meinem Vorsitzenden nicht zurechtkomme?

    Nein.

    Die Tage der ordentlichen Sitzungen werden für das ganze Jahr im Voraus festgelegt. Die Reihenfolge in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Tagen der Sitzung teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Die Garantie des gesetzlichen Richters erfordert, dass die Sitzungen so geleistet werden, wie sie jährlich ausgelost werden.

  • Kann ich den Eid als Schöffe verweigern?

    Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

    Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:

    "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaats Thüringen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

    Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.

    Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
    "Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaats Thüringen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

    Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

  • Hafte ich für etwaige Schäden, wenn ich als Schöffe an einem Urteil mitgewirkt habe, das sich in der Rechtsmittelinstanz als falsch erweist?

    Nein.

    Schöffen unterfallen dem sog. "Spruchrichterprivileg" des § 839 Abs. 2 BGB. Eine Verantwortung des Schöffen besteht nur, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht.

  • Was passiert, wenn ich meinen Wohnsitz ändere?

    Entscheidend ist, ob der Wechsel des Wohnsitzes ein Verlassen des Amtsgerichtsbezirkes oder des Landgerichtsbezirkes zur Folge hat.

    Wenn Sie nach dem Wohnsitzwechsel außerhalb des Landgerichtsbezirkes wohnen, werden Sie gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 GVG von der Schöffenliste gestrichen.

    Wenn Sie nach dem Wohnsitzwechsel außerhalb des Amtsgerichtsbezirks wohnen, aber weiterhin innerhalb des Landgerichtsbezirkes wohnen, bleiben Sie weiterhin Schöffe. Sie sind allerdings in diesem Fall berechtigt, einen Antrag auf Streichung aus der Schöffenliste zu stellen.

  • Kann ich von der Teilnahme an Sitzungen befreit werden?

    Wenn unabwendbare Umstände die Sitzungsteilnahme verhindern oder die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann, kann der Schöffe auf seinen Antrag hin von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden werden. Der Antrag ist höchstpersönlich vom Schöffen zu stellen und Bedarf keiner besonderen Form. Unabwendbare Umstände können zum Beispiel sein:

    • gesundheitliche Gründe
    • ein wetterbedingter Zusammenbruch der Verkehrsverhältnisse
    • hoheitliche Freiheitsbeschränkungen (z.B. Quarantäne, Unterbringungen der verschiedensten Art)
    • nicht verschiebbare öffentlich-rechtliche Dienstleistungen (z.B. Wehrübungen, Katastropheneinsatz)

    Eine Unzumutbarkeit der Dienstleistung kann zum Beispiel bestehen, wenn eine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit vorliegt.

    Berufliche Interessen können nur in Ausnahmefällen eine Unzumutbarkeit begründen.

  • Wer nimmt an der Verhandlung teil, wenn der Ersatzschöffe wegen Verhinderung des Hauptschöffen zu einer Verhandlung geladen wird und der Hauptschöffe dann aber doch erscheint?

    Der Ersatzschöffe.

    Mit der Entscheidung über die Entbindung ist der Hauptschöffe nicht mehr der gesetzliche Richter. Dabei bleibt es, auch wenn die Verhinderung später entfällt.

  • Wie wird der Nachweis geführt, dass ich als Schöffe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte?

    Der Richter wird regelmäßig den Nachweis durch ein ärztliches Attest verlangen.

  • Ist der Arbeitgeber verpflichtet, den ehrenamtlichen Richter/Schöffen für Gerichtstermine freizustellen?

    Ja. Ein Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, einen Schöffen bzw. ehrenamtlichen Richter für die Dauer der Sitzungstätigkeit freizustellen. Nur ausnahmsweise, wenn unüberwindliche Schwierigkeiten mit schweren wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb einer Terminswahrnehmung im Einzelfall entgegenstehen, kann der Arbeitgeber eine Freistellung verweigern. Dies ist jedoch nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig. In solchen Fällen einer Verhinderung des Schöffen /ehrenamtlichen Richters aus zwingenden (beruflichen) Gründen ist es unerlässlich, dass der verhinderte ehrenamtliche Richter nach Erhalt der Ladung die Geschäftsstelle des Gerichts oder den Vorsitzenden Richter umgehend schriftlich unter Angabe der Gründe verständigt. Bei kurzfristiger Verhinderung ist dies zusätzlich sofort vorab fernmündlich oder per Telefax mitzuteilen. Die Freistellungsverpflichtung trifft sämtliche Arbeitgeber, gleich ob das Arbeitsverhältnis mit einem privaten, einem öffentlichen, einem kirchlichen oder einem karitativen Arbeitgeber eingegangen wurde.

  • Werde ich für die Sitzungszeit als Schöffe von meinem Arbeitgeber freigestellt und bekomme ich die vollständige Sitzungszeit als Arbeitszeit angerechnet?

    Die Arbeitsgerichte haben schon seit langem in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer für die Leistung seiner Dienstpflicht beim Gericht freizustellen (so z. B. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.7.1998, Az.: 7 Ta 212/98).

    Wiederkehrend auftretende Schwierigkeiten bestehen in der Praxis bezüglich der vollständigen Anrechnung von geleisteten Sitzungszeiten ehrenamtlicher Richter auf ihr Arbeitszeitguthaben. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.01.2009 (GZ.: 6 AZR 78/08) entschieden, dass bei der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter während der Gleitzeit kein Anspruch auf eine Zeitgutschrift besteht. Nach Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet § 29 TVöD Arbeitgeber nicht dazu, Arbeitnehmern, die ihr Amt als ehrenamtliche Richter zu einer Zeit ausüben, in der sie nach einem für das Arbeitszeitverhältnis geltenden flexiblen Arbeitszeitmodell Gleitzeit in Anspruch nehmen können, eine Zeitgutschrift zu gewähren. Eine solche Gutschrift habe nur für die in die Kernarbeitszeit fallende Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter zu erfolgen. Die Tarifbeschäftigten unterfallen der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien. In der Praxis sollte das direkte Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden, um etwaige Zweifelsfragen über die tatsächliche Handhabung zu klären.

    Anders ist die Situation bei Beamten. Hier besteht im Hinblick auf § 21 Abs. 2 Thüringer Urlaubsverordnung eine eindeutige Regelung, wonach für die Zeit der notwendigen Abwesenheit unter Fortgewährung der Bezüge Urlaub gewährt werden kann.

  • Wie kann sich der ehrenamtliche Richter/der Schöffe vor Nachteilen im Arbeitsver-hältnis schützen?

    Erleidet der ehrenamtliche Richter oder Schöffe trotz der klaren Rechtslage Nachteile, kann er konkret Folgendes tun:

    Zunächst sollte er das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und ihm die Tätigkeit des Schöffen erläutern.

    Wenn dies nicht fruchtet, sollte der Schöffe bzw. der ehrenamtliche Richter mit seinem Vorsitzenden darüber sprechen, damit dieser oder der Gerichtspräsident bei dem Arbeitgeber das nötige Verständnis und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwirkt.

    Schließlich kann der Schöffe/ehrenamtliche Richter auch die Arbeitsgerichte wegen beruflich erlittener Nachteile um Schutz anrufen. Kündigungen wegen der Schöffentätigkeit, Abmahnungen oder die Aufforderung, zur Wahrnehmung der Schöffentätigkeit Erholungsurlaub zu nehmen, sind rechtswidrig und werden von den Arbeitsgerichten aufgehoben.

  • Fällt auch die An- und Abreisezeit des Schöffen/ehrenamtlichen Richters von und zum Gericht unter die auf die Arbeitszeit anrechenbare Zeit?

    Nein. Da die Anreise zum Dienst bzw. zur Arbeit nicht in die Arbeitszeit eines Beamten, Angestellten oder Arbeiters fällt, stellt auch die Anreise zum Gericht und die Rückfahrt nach Hause oder in den Dienst keine Arbeitszeit dar. Diese Zeit ist daher dem Zeitkonto des Arbeitnehmers oder Bediensteten nicht gutzuschreiben. Allerdings wird nach § 18 JVEG der gesamte Verdienstausfall, der dem Schöffen oder Richter durch seine Heranziehung entstanden ist, entschädigt. Dazu gehören unter Umständen auch die durch die An- und Abreise verursachten finanziellen Einbußen. Diese Entschädigungsregelungen sollen aber nur einen finanziellen Verlust für tatsächlich erlittene Einkommenseinbußen ausgleichen; mit der Definition von Arbeitszeit haben sie nichts zu tun.

  • Welche Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung hat ein Schöffe oder ehrenamtlicher Richter, der zur Nachtschicht eingesetzt ist?

    Soweit die Schicht vor dem Schöffendienst liegt, hat der Schöffe die Pflicht, körperlich wie geistig frisch zur Verhandlung zu erscheinen. Er hat damit das Recht, die Schicht so rechtzeitig zu beenden, dass er ausgeruht bei Gericht erscheinen kann. Für die versäumten Stunden erhält er Entschädigung für den Verdienstausfall. Komplizierter ist allerdings die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich die Nacht- oder Spätschicht an die Verhandlung anschließt. Da die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter keine Arbeitszeit im Sinne der Arbeitsschutzgesetze und der tarifvertraglichen Bestimmungen ist, sehen die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen keine Begrenzung vor. Allerdings ist es einem Schöffen kaum zuzumuten, im Anschluss an eine Hauptverhandlung von 8 oder 10 Stunden eine komplette Spät- oder Nachtschicht zu arbeiten. Hier sollte im Einzelfall eine Einigung mit dem Arbeitgeber, ggf. unter Beteiligung des jeweiligen Vorsitzenden oder Gerichtspräsidenten, herbeigeführt werden.

  • Muss ein Schöffe oder ehrenamtlicher Richter, der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, diese Tätigkeit seinem Dienstherrn als Nebentätigkeit anzeigen bzw. von ihm genehmigen lassen?

    Nein. Der Einsatz als Schöffe bzw. ehrenamtlicher Richter ist keine Nebentätigkeit im Sinne der Nebentätigkeitsverordnung. Unabhängig davon empfiehlt es sich aber immer, den Dienstherrn so früh wie möglich über die Übertragung des Schöffenamtes bzw. des Amtes des ehrenamtlichen Richters zu informieren. Nur so kann eine reibungslose Freistellung und eine sinnvolle Personalplanung für den Dienstherrn gewährleistet werden.

    Gleiches gilt für einen privaten Arbeitgeber.

  • Bezahlen die Gerichte in Thüringen die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen?

    Nein.

    Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Gerichte selbst Fortbildungsveranstaltungen anbieten und die Übernahme der Kosten zusichern.

  • Wird die Schöffentätigkeit vergütet?

    Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung wird nicht gewährt.

    Es werden allerdings Entschädigungen für die Tätigkeit gewährt. Die Entschädigungen richten sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004.

    Ehrenamtliche Richter (also auch Schöffen) erhalten danach als Entschädigung:

    1. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG)
    2. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG)
    3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
    4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG)
    5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG)
    6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG)

    Nach derzeitigem Stand (07.11.2017) stellen sich die Entschädigungsleistungen wie folgt dar:

    1. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG)

    Dem Schöffen werden die notwendigen Fahrtkosten vom Wohnort zum Gericht erstattet.

    Anreise mit eigenem Pkw

    Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

    Anreise mit einem Fahrrad

    Es wird keine Erstattung von Fahrtkosten gewährt.

    Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln

    Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

    Erstattung von Fahrtkosten bei Anreise von einem anderen Ort

    Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

    2. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG)

    Wenn die Gerichtsverhandlung nicht am Wohn- oder Arbeitsort des Schöffen stattfindet, erhält er für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld.

    Die Höhe des Tagesgeldes richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes.

    Das Tagegeld beträgt zurzeit:

    • 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
    • jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
    • 14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist
    3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)

    Hat der Schöffe neben Fahrtkosten und Aufwand für die Abwesenheit vom Wohn- oder Arbeitsort weitere bare Auslagen, so können sie ihm nach § 7 JVEG ersetzt werden, soweit sie notwendig sind. Dies können z.B. die Kosten einer alleinerziehenden Mutter sein, die keinen Kindergartenplatz hat und eine Nachbarin mit der Beaufsichtigung des Kindes beauftragt und ihr dafür eine angemessene Entschädigung zahlt.    

    4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG)

    Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde. Die Entschädigung ist ein Ausgleich für die mit der Heranziehung als Schöffe verbundenen Belastung. Die Entschädigung wird für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.

    5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG)

    Ein Schöffe, der einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält neben der Entschädigung für Zeitversäumnis eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn er nicht erwerbstätig ist oder wenn er teilzeitbeschäftigt ist und außerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit als Schöffe herangezogen wird. "Mehrere Personen" bedeutet, dass neben dem Schöffen noch mindestens eine weitere Person zum Haushalt gehört.

    Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht.

    Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

    6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG)

    Für einen eingetretenen Verdienstausfall erhält der Schöffe neben der Entschädigung für Zeitversäumnis eine zusätzliche Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 Euro je Stunde beträgt.

    Die Entschädigung beträgt bis zu 55 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens 6 Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden.

    Die Entschädigung beträgt bis zu 73 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.

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